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Steuerliche Aspekte von Zinserträgen und Sparformen

Steuerliche Behandlung und Freibeträge bei Zinserträgen

Die Besteuerung von Zinseinkünften hat signifikanten Einfluss auf die Rendite der Anleger und sollte bei sämtlichen Anlageentscheidungen beachtet werden. Auch Sparer müssen auf ihre Zinserträge, die sie etwa mit einem Sparbuch, Tagesgeldkonto oder Festgeldkonto erzielen, Steuern bezahlen.

Das deutsche Steuerrecht vollzieht im Hinblick auf die Behandlung von Einkünften aus Kapitalvermögen derzeit einen Umbruch:

Ab dem 1. Januar 2009 wird die Abgeltungssteuer eingeführt, die alle Erträge unabhängig von ihrer Art mit einem pauschalen Satz in Höhe von 25 Prozent (plus Solidaritätszuschlag von 5,50 Prozent und eventuell auch Kirchensteuer) belegt.

Bis Ende 2008 werden Zinseinkünfte noch mit dem persönlichen Steuersatz des Sparers besteuert, wobei auf Bankebene die Zinsabschlagssteuer in Höhe von 30 Prozent einbehalten wird.

Alle wichtigen Fakten zur steuerlichen Behandlung von Zinserträgen im Rahmen der ab 2009 geltenden Abgeltungssteuer haben wir Ihnen auf der folgenden Seite zusammengetragen:

Abgeltungssteuer >>>

Wie bisher auch, haben Sparer allerdings einen jährlichen Freibetrag, innerhalb dessen sie Zinserträge steuerfrei vereinnahmen können. Dieser bis Ende 2008 als Sparerfreibetrag bezeichnete Freibetrag heißt ab 2009 zwar Sparerpauschbetrag, an seiner Höhe von 801 Euro pro Person ändert sich jedoch nichts. Welche Veränderungen sich durch die Einführung dieses Sparerpauschbetrages im Detail ergeben, haben wir auf der folgenden Seite für Sie untersucht:

Sparerpauschbetrag >>>

Um den Sparerpauschbetrag zu nutzen, muss man als Anleger bzw. Sparer seiner konto- oder depotführenden Bank einen so genannten Freistellungsauftrag für Kapitalerträge erteilen. Diesen kann man natürlich auch auf verschiedene Finanzinstitute aufteilen. Mehr dazu auf der folgenden Seite:

Freistellungsauftrag für Kapitalerträge >>>

Wer neben seinen Kapital- und Zinserträgen keine weiteren Einkommen hat bzw. wessen zu versteuerndes Einkommen unter der gesetzlich festgelegten Grenze von 7.664 Euro pro Jahr liegt, der kann bei seinem Wohnsitzfinanzamt eine so genannte Nichtveranlagungsbescheinigung anfordern. Diese ermöglicht es ihm, im Rahmen der Freibeträge (7.664 Euro sowie 801 Euro Sparerpauschbetrag) auch Kapital- und Zinserträge sowie Dividenden steuerfrei zu vereinnahmen. Wie das genau funktioniert, erklären wir dem interessierten Leser auf der folgenden Seite:

Nichtveranlagungsbescheinigung >>>


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