
Abgeltungssteuer
Fakten und Details zur Abgeltungssteuer sowie deren Auswirkung auf Zinserträge
Ab dem 1. Januar 2009 ist es endgültig soweit: Die Abgeltungssteuer kommt und stellt die steuerlichen Rahmenbedingungen für Sparer und Anleger auf den Kopf.
Ab diesem Stichtag werden sämtliche Einkünfte aus Kapitalvermögen ganz gleich welcher Art mit einem pauschalen Steuersatz in Höhe von 25 Prozent (plus Solidaritätszuschlag von 5,50 Prozent und ggf. Kirchensteuer) abgegolten, so ihre Summe den Sparerpauschbetrag von 801 Euro pro Person und Jahr übersteigt.
Der persönliche Steuersatz der Anleger spielt dabei keine Rolle mehr, sofern er über 25 Prozent liegt. Wer weniger Steuern zahlt, muss beim zuständigen Finanzamt eine Veranlagung seiner Kapitalerträge im Rahmen der Einkommenssteuer beantragen. Ansonsten wird unmittelbar auf Bankebene die Steuerschuld einbehalten und an das zuständige Wohnsitzfinanzamt abgeführt.
Positiv ist, dass Kapitalerträge mit Einführung der Abgeltungssteuer nun nicht mehr das zu versteuernde Gesamteinkommen in der Steuererklärung erhöhen. Im Rahmen der bis Ende 2008 geltenden Versteuerung mit dem persönlichen (Grenz-)steuersatz des Sparers war dies der Fall und es konnte passieren, dass relativ geringe Zins- oder Kapitalerträge den Sparer mit seinem Gesamteinkommen in eine höhere Progressionsstufe gebracht und ihm eine überproportional steigende Steuerlast beschert haben.
Im Hinblick auf den Freistellungsauftrag ändert sich allerdings nichts: Dieser muss wie bisher dem kontoführenden Institut rechtzeitig vorgelegt werden. Eine Verrechnung von Gewinnen mit Verlusten aus Kapitaleinkommen ist in Zukunft nur dann möglich, wenn es sich dabei um gleichartige Einkommen handelt: Für Sparer, die etwa ein Sparbuch, Tagesgeldkonto der Festgeldkonto unterhalten und darauf Zinsen erhalten, besteht demnach keine Möglichkeit der Verrechnung der Zinserträge mit den Verlusten aus anderen Anlageformen.
Wer beim Finanzamt eine Nichtveranlagungsbescheinigung beantragt und diese der Bank vorlegt, muss keinen Freistellungsauftrag erteilen und wird auch von der Abgeltungssteuer nicht tangiert: Die Bank unterlässt in diesem Fall den Abzug der 25 Prozent.
Wie sich die Situation für Zinssparer ab 2009 zur bis Ende 2008 geltenden Besteuerung mit dem persönlichen Steuersatz ändert, zeigen die nachfolgenden Beispiele:
Beispiel 1:
Ein Sparer legt 25.000 Euro auf einem Tagesgeldkonto mit jährlicher Verzinsung an und erhält darauf 4,50 Prozent Zinsen pro Jahr. Er hat seinen gesamten Sparerpauschbetrag zur Verfügung und einen Freistellungsauftrag über die gesamte Summe gestellt. Sein persönlicher Steuersatz beträgt 35 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag.
| Besteuerung bis Ende 2008 |
Besteuerung ab 2009 |
|
| Zinsertrag | 25.000 x 4,50 Prozent = 1.125 Euro | |
| Freibetrag | 801 Euro | |
| zu versteuernder Zinsertrag | 1.125 - 801 Euro = 324 Euro | |
| Steuerabzug in Prozent | 35 Prozent | 25 Prozent |
| Solidaritätszuschlag | 5,5 Prozent | 5,5 Prozent |
| Abzüge gesamt in Prozent | 35 x 1,055 = 36,93 % | 25 x 1,055 = 26,38 % |
| Abzüge gesamt in Euro | 119,64 Euro | 85,46 Euro |
| Zinsertrag nach Steuern | 1.005,36 Euro | 1.039,55 Euro |
| Rendite nach Steuern | 4,02 Prozent | 4,16 Prozent |
Schon bei dem relativ niedrigen steuerpflichtigen Zinsertrag unseres ersten Beispiels wird deutlich, wie sich die Lage für Zinssparer mit Einführung der Abgeltungssteuer ab 2009 verbessert. Grundsätzlich kann man sagen: die Abgeltungssteuer ist umso vorteilhafter, je höher der persönliche Grenzsteuersatz des Sparers ist. In unserem zweiten Beispiel wollen wir Ihnen diesen Sachverhalt anhand verschiedener Grenzsteuersätze verdeutlichen, wobei wir als Basiswerte die Daten unseres ersten Beispiels nehmen:
Beispiel 2:
Basierend auf den Daten unseres ersten Beispiels rechnen wir jetzt einmal mit 30, 35, 40 und 45 Prozent Grenzsteuersatz unseres Anlegers und vergleichen die Nachsteuerrenditen miteinander sowie mit dem Wert basierend auf den Regelungen zur ab 2009 geltenden Abgeltungssteuer:
| Besteuerung bis Ende 2008 |
Besteuerung ab 2009 |
||||
| Grenzsteuersatz | 30 % | 35 % | 40 % | 45 % | - |
| Zinsertrag | 25.000 x 4,50 Prozent = 1.125 Euro | ||||
| Freibetrag | 801 Euro | ||||
| zu versteuernder Zinsertrag | 1.125 - 801 Euro = 324 Euro | ||||
| Steuerabzug in Prozent | 30,00 % | 35,00 % | 40,00 % | 45,00 % | 25,00 % |
| Solidaritätszuschlag | 5,50 % | 5,50 % | 5,50 % | 5,50 % | 5,50 % |
| Abzüge gesamt in Prozent | 31,65 % | 36,93 % | 42,20 % | 47,48 % | 26,38 % |
| Abzüge gesamt in Euro | 102,55 Euro |
119,64 Euro |
136,73 Euro |
153,82 Euro |
85,46 Euro |
| Zinsertrag nach Steuern | 1022,45 Euro |
1.005,36 Euro |
988,27 Euro |
971,18 Euro |
1.039,55 Euro |
| Rendite nach Steuern | 4,09 % | 4,02 % | 3,95 % | 3,88 % | 4,16 % |
Wie Sie unserem Beispiel entnehmen können, ist die Rendite nach Steuern umso niedriger, je höher der Grenzsteuersatz des Anlegers ist. Daraus lässt sich ableiten, dass die Abgeltungssteuer für Zinssparer umso profitabler ist, je höher deren persönlicher Grenzsteuersatz ist.
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