
Freistellungsauftrag für Kapitalerträge
Funktionsweise und Details zum Freistellungsauftrag für Kapitalerträge
Einkünfte aus Kapitalvermögen oberhalb des Sparerpauschbetrages von 801 Euro pro Person (1.602 Euro bei gemeinsam veranlagten Ehepaaren) unterliegen in der Bundesrepublik der Steuerpflicht und folglich müssen Sparer Zinsen, welche sie etwa auf einem Sparbuch, Tagesgeldkonto oder Festgeldkonto erhalten, versteuern.
Im Jahr 2008 gilt dabei letztmalig, dass Zinsen mit dem persönlichen Steuersatz des Anlegers bemessen werden, während ab dem nächsten Jahr die neue Abgeltungssteuer greift, durch welche sämtliche Einkünfte aus Kapitalvermögen mit einem einheitlichen Steuersatz in Höhe von 25 Prozent plus Solidaritätszuschlag und eventueller Kirchensteuer belegt.
Sowohl in diesem wie auch in den nächsten Jahren gewährt der Fiskus allerdings einen geringen Freibetrag, bis zu dem Sparer ihre Zinsen steuerfrei vereinnahmen können – den bereits eingangs erwähnten Sparerpauschbetrag in Höhe von 801 Euro pro Person.
Um diesen Freibetrag zu nutzen, muss der kontoführenden Bank ein so genannter Freistellungsauftrag für Kapitalerträge erteilt werden. Dabei können Sparer den ihnen zur Verfügung stehenden Freibetrag auch in mehrere Teilbeträge stückeln und so Konten bei verschiedenen Geldhäusern von der Besteuerung ausnehmen. Der Gesamtbetrag, der steuerfrei vereinnahmt wird bzw. die Summe aller Freistellungsaufträge, darf allerdings nicht mehr als 801 Euro pro Person betragen (gemeinsam veranlage Ehepaare können 1.602 Euro im Jahr in Anspruch nehmen).
Die meisten Banken stellen entsprechende Formulare bereit, die vom Sparer lediglich ausgefüllt, unterschrieben und zur Bank gebracht werden müssen. Der Freistellungsauftrag sollte spätestens zwei Wochen vor dem Tag der Zinsgutschrift beim kontoführenden Finanzinstitut eingehen, damit der Abzug der Zinsabschlagssteuer (2008) bzw. Abgeltungssteuer (ab 2009) unterbleibt und die Zinsen in voller Höhe dem Kontoguthaben zugeschrieben werden.
Personen, deren zu versteuerndes Einkommen unterhalb der Grenze von 7.834 Euro (zuzüglich 801 Euro Sparerpauschbetrag) bleibt, können bei ihrem Wohnsitzfinanzamt eine so genannte Nichtveranlagungsbescheinigung beantragen, welche sie nach Erhalt ihrer Bank vorlegen können.

