
Sparerpauschbetrag
Details zum ab 2009 geltenden Sparerpauschbetrag
Ab dem 1. Januar 2009 ändern sich die steuerlichen Rahmenbedingungen für Kapitalanleger grundlegend. Die mit diesem Datum erfolgende Einführung der Abgeltungssteuer ist verbunden mit der Abschaffung verschiedener Steuerprivilegien.
Unter anderem entfällt der bisherige Sparerfreibetrag, der die steuerfreie Vereinnahmung von bis zu 801 Euro jährlich (bei gemeinsam veranlagten Ehegatten der doppelte Betrag) ermöglicht. Ab dem nächsten Jahr weicht der Frei- dem Pauschbetrag. Dieser ist auf den ersten Blick nicht mit einer gravierenden Änderung verbunden, beläuft er sich doch ebenfalls auf 801 Euro im Jahr (wobei auch in Zukunft gilt, dass Ehegatten bei gemeinsamer steuerlicher Veranlagung 1.602 Euro in Anspruch nehmen können).
Der wesentliche Unterschied: Der Sparerpauschbetrag umfasst auch Kursgewinne aus Aktien und anderen Wertpapieren sowie Dividenden und mit ihm sind sämtliche Werbungskosten abgegolten; eine Geltendmachung in Höhe der tatsächlich angefallenen Kosten ist in Zukunft nicht mehr möglich. Gebühren für die Kontoführung können so – zumindest nach aktueller Sachlage – ebenfalls nicht mehr steuermindernd geltend gemacht werden. Für Sparer wird es demnach umso wichtiger, das Vermögen bei einer Bank zu unterhalten, das keine Kontoführungsgebühren oder Depotgebühren anfallen.
In Summe verringert sich für Anleger, die sowohl Zinserträge als auch Kapitalerträge aus Kursgewinnen und Dividenden verbuchen, der insgesamt zur Verfügung stehende Freibetrag um über 1.000 Euro pro Jahr:
| bis 31.12.2008 | ab 01.01.2009 | |
| Sparerfreibetrag für Zinserträge | 750 Euro | - |
| Werbungskostenpauschale | 51 Euro, bei Nachweis auch höhere Werbungskosten absetzbar |
51 Euro |
| Werbungskosten | bei Nachweis in vollem Umfang absetzbar |
nur bis zur Grenze von 51 Euro absetzbar |
| Freibetrag für Kapitalerträge (Aktien, Fonds etc.) | 599 Euro, ergibt aufgrund des Halbeinkünfteverfahrens 1.198 Euro steuerfreie Kapitalerträge |
- |
| Sparerpauschbetrag | - | 750 Euro |
| Summe aller Freibeträge | 1.999 Euro | 801 Euro |
Stand: Oktober 2008
Wie schon beim Sparerfreibetrag müssen Sparer ihrem kontoführenden Finanzinstitut rechtzeitig einen Freistellungsauftrag erteilen, der bei Bedarf auch auf mehrere Banken aufgeteilt werden kann.
Für Sparer, die bei ihrem zuständigen Finanzamt eine Nichtveranlagungsbescheinigung beantragt haben, entfällt die Pflicht zur Erteilung des Freistellungsauftrages: Die Banken ziehen von den erzielten Zinserträgen keinerlei Abgaben ab.

