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Sparerpauschbetrag

Details zum ab 2009 geltenden Sparerpauschbetrag

Ab dem 1. Januar 2009 ändern sich die steuerlichen Rahmenbedingungen für Kapitalanleger grundlegend. Die mit diesem Datum erfolgende Einführung der Abgeltungssteuer ist verbunden mit der Abschaffung verschiedener Steuerprivilegien.

Unter anderem entfällt der bisherige Sparerfreibetrag, der die steuerfreie Vereinnahmung von bis zu 801 Euro jährlich (bei gemeinsam veranlagten Ehegatten der doppelte Betrag) ermöglicht. Ab dem nächsten Jahr weicht der Frei- dem Pauschbetrag. Dieser ist auf den ersten Blick nicht mit einer gravierenden Änderung verbunden, beläuft er sich doch ebenfalls auf 801 Euro im Jahr (wobei auch in Zukunft gilt, dass Ehegatten bei gemeinsamer steuerlicher Veranlagung 1.602 Euro in Anspruch nehmen können).

Der wesentliche Unterschied: Der Sparerpauschbetrag umfasst auch Kursgewinne aus Aktien und anderen Wertpapieren sowie Dividenden und mit ihm sind sämtliche Werbungskosten abgegolten; eine Geltendmachung in Höhe der tatsächlich angefallenen Kosten ist in Zukunft nicht mehr möglich. Gebühren für die Kontoführung können so – zumindest nach aktueller Sachlage – ebenfalls nicht mehr steuermindernd geltend gemacht werden. Für Sparer wird es demnach umso wichtiger, das Vermögen bei einer Bank zu unterhalten, das keine Kontoführungsgebühren oder Depotgebühren anfallen.

In Summe verringert sich für Anleger, die sowohl Zinserträge als auch Kapitalerträge aus Kursgewinnen und Dividenden verbuchen, der insgesamt zur Verfügung stehende Freibetrag um über 1.000 Euro pro Jahr:

  bis 31.12.2008 ab 01.01.2009
750 Euro -
51 Euro, bei Nachweis auch
höhere Werbungskosten
absetzbar
51 Euro
bei Nachweis in vollem
Umfang absetzbar
nur bis zur Grenze von
51 Euro absetzbar
599 Euro, ergibt aufgrund
des Halbeinkünfteverfahrens
1.198 Euro steuerfreie
Kapitalerträge
-
- 750 Euro
1.999 Euro 801 Euro

Stand: Oktober 2008

Wie schon beim Sparerfreibetrag müssen Sparer ihrem kontoführenden Finanzinstitut rechtzeitig einen Freistellungsauftrag erteilen, der bei Bedarf auch auf mehrere Banken aufgeteilt werden kann.

Für Sparer, die bei ihrem zuständigen Finanzamt eine Nichtveranlagungsbescheinigung beantragt haben, entfällt die Pflicht zur Erteilung des Freistellungsauftrages: Die Banken ziehen von den erzielten Zinserträgen keinerlei Abgaben ab.


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